Satzung
Aufgaben, allgemeine Wahlbestimmungen und Verfahrensweise der Schülervertretung an der Deutschen Schule Washington DC
Inhaltsverzeichnis:
1. Die Organe der SMV
1.1 SMV
1.2 Schülersprecher
1.3 Stufensprecher
1.4 Klassensprecher
1.5 Klassenversammlung
1.6 Schülerversammlung
1.7 Vertrauenslehrer
2. Kommunikation
2.1 Protokolle
3. Verfahren bei SMV- Treffen
4. Veranstaltungen
5. Kassenführung
6. Wahl
7. Annahme und Änderung
1. Die Organe der SMV:
1.1 Die SMV:
1.1.1 Definition: Die Schülermitverwaltung (SMV) setzt sich aus den Schülersprechern, den Stufensprechern, und den Klassensprechern zusammen.
1.1.2 Aufgaben:
Die Schülervertretung (SMV) der Jahrgangsstufen 5-13 verwirklicht die Mitverantwortung der Schüler an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule. Sie gibt ihnen in diesem Rahmen die Möglichkeit,
• ihre Belange geltend zu machen und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen,
• am Schulleben und der Gestaltung der schulischen Arbeit mitzuwirken,
• die Zusammenarbeit zwischen Schülern und Lehrern zu fördern,
• für die Belange der Schülerschaft gegenüber der Schule und dem Schulverein einzutreten,
• für Anliegen einzelner Schüler ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen,
• sich eine Satzung zu geben, die diese Aufgaben und Rechte näher bestimmt.
Die Schülervertretung kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die Einzelfragen regelt. Die Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihr die einfache Mehrheit der Mitglieder der SMV-Versammlung zustimmt.
Die SMV ist für Fragen, welche die Schülerschaft und die Schule betreffen, zuständig.
1.1.3 Rechte der SMV:
• Sie hat das Recht, in allen die Schülerschaft betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden.
• Wegen der Tätigkeit in der Schülervertretung darf kein Schüler bevorzugt oder benachteiligt werden.
• Die SMV-Versammlung kann besondere Ausschüsse für aktuelle Fragen der Schülermitverantwortung bilden.
• Die Mitglieder der SMV können einmal im Jahr an einem Tag vom Unterricht beurlaubt werden, um zu einer Arbeitstagung zusammenzukommen. Die SMV-Versammlung hat das Recht sich regelmäßig zu treffen und dafür feste Termine festzulegen.
• Die SMV-Versammlung kann den Schülersprecher beauftragen, eine Schülerversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der SMV-Versammlung dafür stimmen.
• Die Schule stellt die für den Geschäftsbedarf der Schülervertretung erforderlichen Sachmittel im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereit. Für die Arbeit der Schülervertretung ist nach Möglichkeit ein eigener Raum zur Verfügung zu stellen.
• Die SMV wird von der Schulleitung informiert, wenn gegen ein oder mehrere ihrer Mitglieder ein Verweis, eine Androhung von Schulausschluss für einzelne Tage oder ein Ausschluss vom Unterricht für einzelne Tage verhängt wird, sofern es nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
• Die SMV kann in dem Fall den sofortigen Rücktritt des betreffenden Schülers verlangen, wenn sich mehr als die Hälfte der SMV-Mitglieder dafür ausspricht.
1.2 Schülersprecher:
1.2.1 Definition: Der Schülersprecher ist der Vorsitzende der SMV. Er vertritt die Schüler gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium, dem Elternbeirat und dem Schulvereinsvorstand.
1.2.2 Aufgaben:
Der Schülersprecher muss die SMV-Versammlung über seine Arbeit informieren.
Der Schülersprecher ist verpflichtet, die Beschlüsse der SMV-Versammlung zu vertreten und durchzuführen.
Möglichst alle vier Wochen soll ein gemeinsames Gespräch zwischen Schülersprecher, Schulleiter und Vertrauenslehrer stattfinden. Dabei informieren sich die Teilnehmer auch gegenseitig über wichtige schulische Angelegenheiten und Entwicklungen. Die Schülersprecher informieren die SMV Versammlung über diese Gespräche.
Mindestens einmal im Schuljahr sollte der Schülersprecher der Gesamtkonferenz, dem Elternbeirat und dem Schulvereinsvorstand über die Arbeit der SMV berichten.
Die Schülerversammlung wird vom Schülersprecher im Einvernehmen mit dem Schulleiter einberufen. Der Schülersprecher leitet die Schülerversammlung.
1.2.3 Rechte:
Der Schülersprecher kann Teile seiner Aufgaben auf Mitglieder der SMV-Versammlung mit deren Einverständnis übertragen, sofern nicht zwei Drittel der SMV-Versammlung widersprechen.
Der Schülersprecher und der Oberstufensprecher haben das Recht, mit dem Prüfungsbeauftragten bei seinen Schulbesuchen zu sprechen. Die Besuche müssen ihnen vom Schulleiter rechtzeitig mitgeteilt werden.
Die Schülersprecher können beim Schulleiter beantragen über Ergebnisse der Vorstandssitzungen informiert zu werden, sofern die Belange der Schüler direkt betroffen sind.
Die Schülersprecher können beim Schulleiter beantragen zu einzelnen Vorstandssitzungen eingeladen zu werden, wenn ein unmittelbarer die Schüler betreffender Anlass besteht.
Die Schülersprecher können an öffentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
1.3 Stufensprecher:
1.3.1 Definition: Der Stufensprecher ist ein Verbindungsglied zwischen den jeweiligen Stufenmitgliedern und dem Schülersprecher.
1.3.2 Aufgaben der Stufensprecher:
Der Stufensprecher ist seiner Stufe, der SMV-Versammlung sowie dem Schülersprecher für seine Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
Der Stufensprecher ist verpflichtet, die seine Stufe betreffenden Beschlüsse der SMV-Versammlung zu vertreten und durchzuführen.
1.3.3 Rechte der Stufensprecher:
Der Stufensprecher hat das Recht, sich an den Schülersprecher, den Vertrauenslehrer und den Schulleiter zu wenden.
Der Schülersprecher und der Oberstufensprecher haben das Recht, mit dem Prüfungsbeauftragten bei seinen Schulbesuchen zu sprechen. Die Besuche müssen ihnen vom Schulleiter rechtzeitig mitgeteilt werden.
1.4 Klassensprecher:
1.4.1 Definition: Die Klassensprecher sind die Vertreter der einzelnen Klassen in der SMV. Es gibt einen Klassensprecher und einen Vertreter.
1.4.2 Aufgaben:
Der Klassensprecher vertritt die Klasse gegenüber dem Klassenleiter, den übrigen Lehrern der Klasse, der Schulleitung und in der SMV-Versammlung.
Der Klassensprecher berichtet der Klassenversammlung über seine Tätigkeit in der SMV. Er ist verpflichtet, die Klasse vor einer Sitzung der SMV über die vorgesehene Tagesordnung und nach der Sitzung über die Beratung und die Beschlüsse zu informieren.
Sowohl der Klassensprecher als auch der stellvertretende Klassensprecher nehmen regelmäßig an SMV-Versammlungen teil.
1.4.3 Rechte:
Der Klassensprecher hat das Recht, sich an den Stufensprecher, Schülersprecher, den Vertrauenslehrer und den Schulleiter zu wenden.
1.5 Klassenversammlung:
1.5.1 Definition: Die Klassenversammlung setzt sich aus den Schülern einer Klasse, ihrem Klassensprecher und ihrem Klassenlehrer zusammen.
1.5.2 Aufgaben:
Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
Die Klassenversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern und Lehrern der Klasse.
1.5.3 Rechte:
Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.
Die Klassenversammlung, die eine Besprechung über schulische Fragen von Wichtigkeit wünscht, erhält hierzu auf Antrag beim Klassenleiter oder einem anderen Fachlehrer, der die gesamte Klasse mindestens drei Stunden in der Woche unterrichtet, einen dem Thema angemessenen Unterrichtsabschnitt. Im Schuljahr kann eine Klasse in der Regel bis zu vier Unterrichtsstunden erhalten.
1.6 Schülerversammlung:
1.6.1 Definition: Die Schülerversammlung setzt sich aus allen Schülern der
5. -13. Klasse zusammen. Die Schülerversammlung berät über schulische Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
1.6.2 Aufgaben:
Die Schülerversammlung wählt den Vertrauenslehrer direkt und geheim.
1.6.3 Rechte:
Die Schülerversammlung hat das Recht, den Vertrauenslehrer direkt zu wählen.
Die Schülerversammlung hat das Recht, bei schulischen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gehört zu werden.
1.7 Vertrauenslehrer:
1.7.1 Definition: Der Vertrauenslehrer ist ein Lehrer, der von der Schülerversammlung als Person des Vertrauens gewählt wird. Der Vertrauenslehrer stellt die Verbindung einzelner Schüler sowie der Schülermitverwaltung zu Schulleitung und anderen Gremien dar. Jeder Schüler kann sich bei Bedarf an den Vertrauenslehrer wenden.
1.7.2 Aufgaben:
Der Vertrauenslehrer hat die Aufgabe, die Schüler in Fragen der Schülermitverantwortung zu beraten und zu fördern, in Konfliktfällen zu vermitteln, sich bei den Lehrern für die Aufgabe der Schülermitverantwortung einzusetzen und ihre Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften der Schülermitverantwortung anzuregen.
Der Vertrauenslehrer nimmt an den Sitzungen der SMV mit beratender Stimme teil.
Der Vertrauenslehrer richtet, falls die SMV-Versammlung dies wünscht, eine wöchentliche Sprechstunde ein, zu der Schüler auch während ihrer Unterrichtszeit Zutritt haben.
1.7.3 Rechte:
Der Vertrauenslehrer kann Teile seiner Aufgaben an die Counselorin übertragen.
Die Rechte des Vertrauenslehrer ergeben sich aus seiner Definition und seinen Aufgaben.
2. Kommunikation:
2.1 Protokoll:
Über jede Sitzung einer SMV-Versammlung oder der Schülerversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Der Protokollant wird aus den Reihen der SMV bestimmt. Das Protokoll der Sitzungen gibt der Schülersprecher durch Aushang bekannt. Kopien werden an die Schulleitung und an die Vertrauenslehrer gegeben.
Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Druckschriften sowie Mitteilungen an die Schülerschaft durch die Schülervertreter in der Schule regelt der Schülersprecher.
2.2 SMV-Brett
Neuigkeiten und Beschlüsse der SMV werden am Schwarzen Brett der Schule veröffentlicht. Ein Bereich des Schwarzen Bretts wird für diesen Zweck reserviert.
3. Verfahren bei SMV Treffen:
In der Regel findet einmal pro Monat eine SMV Versammlung statt. Sie wird durch den Schülersprecher in Absprache mit dem Schulleiter einberufen. Sie muss zudem einberufen werden, wenn es ein Drittel der SMV verlangt.
Der Schülersprecher kann andere Schüler zu einzelnen Tagesordnungspunkten als nicht stimmberechtigte Teilnehmer einladen, sofern nicht zwei Drittel der SMV-Versammlung widersprechen.
Schulleiter, Lehrer und Mitglieder des Schulvereinvorstandes können auf Einladung des Schülersprechers an den Sitzungen der SMV beratend teilnehmen, wenn nicht zwei Drittel der SMV-Versammlung widersprechen.
Mit der Einladung muss eine Tagesordnung bekannt gegeben werden.
Der Vertrauenslehrer ist grundsätzlich eingeladen.
Eine Schülervertretung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann in einer weiteren Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten über denselben Gegenstand abgestimmt werden. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit keines der anwesenden Mitglieder nach einer geheimen Abstimmung verlangt.
Die Tagesordnung von Sitzungen der SMV sowie der Schülerversammlung wird vom Schülersprecher mindestens drei Schultage vor der Sitzung an die Klassen- und Stufensprecher, den Schulleiter und den Vertrauenslehrer verteilt. Dies kann auch elektronisch geschehen.
Die Sitzungen der Schülervertretungen sind Schulveranstaltungen.
4. Veranstaltungen:
Veranstaltungen von Schülervertretungen der Schule bedürfen der Zustimmung des Schulleiters. Veranstaltungen, denen der Schulleiter zugestimmt hat, sind Schulveranstaltungen. Mit der Genehmigung des Schulleiters können hierzu auch schulfremde Personen eingeladen werden.
Die Genehmigung einer Veranstaltung ist zu versagen, wenn sie geeignet ist, rechtliche Vorschriften zu verletzen, wenn die Aufsichtspflicht nicht gewährleistet oder Finanzierung nicht gesichert ist.
Termine für Veranstaltungen werden vorher in der SMV Sitzung bekanntgegeben.
Nähere Erläuterungen zu Unter- und Mittelstufenparties befinden sich im SMV Ordner und können eingesehen werden.
5. Kassenführung:
Die SMV-Versammlung kann von den Schülern der Jahrgangsstufen 5- 13 einen freiwilligen Beitrag für Aufgaben der Schülervertretung einsammeln.
Rechtsgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Geldmittel abgeschlossen werden. Der Schulträger kann durch Rechtsgeschäfte der Schülervertretung an der Schule nicht verpflichtet werden.
Die SMV richtet zur Verwaltung ihrer Mittel eine Kasse ein. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei von der SMV-Versammlung gewählten Kassenwarten zu prüfen.
Die SMV darf im Rahmen einer SMV-Veranstaltung von den Teilnehmern Gelder einsammeln. Dieser Geldbetrag wird vor der Veranstaltung der Schulleitung bekannt gegeben und sollte die Unkostendeckung nur in angemessener Höhe überschreiten.
Jegliche Ausgaben aus der SMV-Kasse müssen über die Schülersprecher und den von der SMV-Versammlung gewählten Vertreter abgewickelt werden. Ausgaben, die den Gesamtbetrag von $200 überschreiten, müssen von mindestens der Hälfte der SMV-Versammlung genehmigt werden.
Möglichst alle vier Wochen gibt der Kassenwart der SMV-Versammlung einen Bericht über den momentanen Kassenstand ab und unterrichtet die Versammlung über jegliche Ausgaben und Einnahmen, die seit dem letzten Bericht erfolgt sind.
6. Wahlen:
Der Klassenleiter lädt die Klassenversammlung zur Wahl der 2 Klassensprecher ein und leitet die Wahl. Die Wahl sollte in den ersten vier Wochen des neuen Schuljahres stattfinden.
Die zwei Schülersprecher werden auf der ersten SMV-Versammlung des neuen Schuljahres von allen Klassen- und Stufensprechern aus ihrer Mitte gewählt. Die Schülersprecher sollten in der Regel der Oberstufe angehören.
Die Stufensprecher werden aus der entsprechenden Stufenvollversammlung gewählt.
Die Klassen 5 bis 7 stellen die Unterstufe dar, die Klassen 8 bis 10 die Mittelstufe und die Klassen 11 bis 12 die Oberstufe.
Die Wahlen sind geheim. Alle Wahlberechtigten haben das gleiche Stimmrecht. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl eine der Jahrgangstufen 5-12 der Deutschen Schule Washington besuchen.
Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält.
Die Amtsdauer läuft mit dem Ende des Schuljahres aus. Die Wiederwahl ist möglich. Vom Beginn des nächsten Schuljahres bis zu den Neuwahlen in jenem Schuljahr sind die ehemaligen Klassen-, Stufen- und Schülersprecher für alle die jeweiligen Ämter betreffenden Aufgaben zuständig. Im Falle, dass der ehemalige Amtsinhaber nicht mehr die Schule besucht, kann von der SMV mit einfacher Mehrheit ein provisorischer Vertreter bis zum Ende des Schuljahres bestimmt werden.
Jeder amtsinhabende Schüler hat das Recht, ohne Angabe von Gründen die Wahl abzulehnen oder sein Amt niederzulegen.
Schülersprecher, Stufensprecher und Klassensprecher können durch das Gremium das sie gewählt hat, mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit abgewählt werden; Jedoch frühestens drei Monate nach der Wahl. Die Abwahl wird eingeleitet, wenn es mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten beim Schulleiter beantragt.
Ein Schülervertreter verliert sein Amt, wenn er nicht mehr der Schule angehört. Es verlieren ihr Amt außerdem:
Der Klassensprecher, wenn er nicht mehr der Klasse angehört.
Der Stufensprecher, wenn er nicht mehr der Stufe angehört.
Der Vertrauenslehrer kann von der Schülervollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit abgewählt werden; jedoch frühestens drei Monate nach der Wahl. In diesen Fällen verliert er sein Amt, und es ist eine Neuwahl entsprechend durchzuführen.
7. Annahme und Änderung:
7.1 Die vorliegende Satzung wird von der SMV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen, wird der Schulleitung, zur Beratung mit der Gesamtkonferenz, weitergegeben und genehmigt und vom Schulvereinvorstand bestätigt.
7.2 Die Änderung einzelner Bestimmungen dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der SMV-Versammlung und kann nur im Einvernehmen mit dem Schulleiter und der anschließenden Bestätigung durch den Schulvereinsvorstand erfolgen.
8. Schlussbemerkungen:
Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Vertreter informiert, bei einseitigem Bedarf, die SMV über Vorschriften der Schule, soweit sie die gesamte Schülerschaft oder eine Schülergruppe betreffen und erläutert sie.
Beschlüsse der Schülervertretung, die gegen diese Satzung, die Schulordnung oder sonstige Rechtvorschriften verstoßen, werden durch den Schulleiter aufgehoben.


